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Wohnen

Wohnungsgeberbestätigung Berlin: Pflicht, Inhalt, Frist, Bußgeld

Ohne Einzugsbestätigung des Vermieters keine Anmeldung: Pflichtangaben, Frist von zwei Wochen, Regeln für WG und Untermiete, Nachreichen und Bußgelder bis 50.000 Euro.

Ida Nagel Veröffentlicht · aktualisiert
Wohnungsschlüssel auf einem Holztisch neben Umzugskartons in einem hellen Altbauzimmer mit Dielenboden.
Für die behördliche Anmeldung in Berlin ist die schriftliche Bestätigung des Wohnungsgebers gesetzlich vorgeschrieben. (KI-generiertes Symbolbild)
Inhalt (9 Abschnitte)
  1. Was ist die Wohnungsgeberbestätigung?
  2. Wer muss die Bestätigung ausstellen?
  3. Was muss in der Wohnungsgeberbestätigung stehen?
  4. Welche Fristen gelten für Mieter und Vermieter?
  5. Was tun, wenn der Vermieter die Bestätigung nicht ausstellt?
  6. Wie klappt die Anmeldung in Berlin – online oder im Bürgeramt?
  7. Welche Bußgelder drohen?
  8. Häufige Fragen zur Wohnungsgeberbestätigung
  9. Quellen

Die Wohnungsgeberbestätigung brauchst du in Berlin für jede Anmeldung einer neuen Wohnung. Vermieter, Hauptmieter oder ein Beauftragter müssen den Einzug nach § 19 Bundesmeldegesetz innerhalb von zwei Wochen schriftlich bestätigen. Ein Mietvertrag ersetzt sie nicht. Wer die Bestätigung nicht ausstellt, riskiert bis zu 1.000 Euro Bußgeld, eine Gefälligkeitsadresse kostet bis zu 50.000 Euro.

Ohne Wohnungsgeberbestätigung keine Anmeldung: Wer in Berlin eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von 14 Tagen beim Bürgeramt oder online anmelden und dafür die Einzugsbestätigung des Wohnungsgebers vorlegen. So steht es auf dem ServicePortal Berlin. Die Pflicht folgt aus § 19 Bundesmeldegesetz (BMG), das seit dem 1. November 2015 gilt. Was auf dem Formular stehen muss, wer unterschreiben darf und was passiert, wenn der Vermieter trödelt – der Überblick, Stand 2. Oktober 2026.

Update vom 2. Oktober 2026: Pflichtangaben, Fristen und Bußgelder neu mit dem Gesetzestext abgeglichen, Online-Anmeldung über BundID ergänzt. Korrektur: Die frühere Fassung nannte Art des Mietverhältnisses, Haupt- oder Nebenwohnung und Unterschrift als gesetzliche Pflichtangaben. § 19 Abs. 3 BMG verlangt Name und Anschrift des Wohnungsgebers (bei Bedarf auch des Eigentümers), Einzugsdatum, Wohnungsanschrift und die Namen der Meldepflichtigen; die schriftliche Form mit Unterschrift fordert Berlin zusätzlich.

Was ist die Wohnungsgeberbestätigung?

Die Wohnungsgeberbestätigung ist die schriftliche Bescheinigung des Wohnungsgebers, dass eine Person in seine Wohnung eingezogen ist. Umgangssprachlich heißt sie auch Einzugsbestätigung, Vermieterbescheinigung oder Meldebestätigung vom Vermieter. Der Wohnungsgeber ist nach § 19 Abs. 1 BMG verpflichtet, bei der Anmeldung mitzuwirken. Das Dokument soll Scheinanmeldungen erschweren, denn ohne die Unterschrift des Wohnungsgebers lässt sich keine Adresse anmelden.

Wichtig für den Behördengang: Die Bestätigung ist nicht dasselbe wie die Meldebescheinigung. Die Meldebestätigung stellt das Bürgeramt nach der Anmeldung aus; die Wohnungsgeberbestätigung ist die Voraussetzung dafür. Einen Mustervordruck bietet das Land Berlin im Formularverzeichnis an. Ein formloses Schreiben genügt, solange alle Pflichtangaben enthalten sind und der Wohnungsgeber unterschreibt.

Wer muss die Bestätigung ausstellen?

Ausstellen darf die Wohnungsgeberbestätigung nur der Wohnungsgeber selbst oder eine von ihm beauftragte Person, etwa die Hausverwaltung (§ 19 Abs. 1 Satz 5 BMG). Bei einer normalen Mietwohnung ist das der Vermieter. Bei Untermiete – typisch in der WG in Friedrichshain, Kreuzberg oder Mitte – überlässt dir in der Regel der Hauptmieter das Zimmer und bestätigt den Einzug. Weil der Hauptmieter nicht Eigentümer ist, muss nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 BMG zusätzlich der Name des Eigentümers auf der Bestätigung stehen.

Wer die Bestätigung unterschreibt, ohne Wohnungsgeber oder Beauftragter zu sein, handelt ordnungswidrig. Die Meldebehörde darf außerdem beim Eigentümer und beim Wohnungsgeber nachfragen, wer in der Wohnung wohnt oder gewohnt hat (§ 19 Abs. 5 BMG).

Was muss in der Wohnungsgeberbestätigung stehen?

Die Wohnungsgeberbestätigung muss nach § 19 Abs. 3 BMG genau vier Angaben enthalten. Das ServicePortal Berlin verlangt zusätzlich die schriftliche Bestätigung mit Unterschrift und stellt klar: Die Vorlage eines Mietvertrags ersetzt die Wohnungsgeberbestätigung nicht.

  • Name und Anschrift des Wohnungsgebers – und, wenn er nicht Eigentümer ist, auch der Name des Eigentümers
  • Einzugsdatum
  • Anschrift der Wohnung
  • Namen aller meldepflichtigen Personen, die einziehen

Welche Fristen gelten für Mieter und Vermieter?

Für Mieter und Vermieter gilt dieselbe Frist: zwei Wochen nach dem Einzug. Innerhalb dieser Zeit musst du dich anmelden (§ 17 Abs. 1 BMG), und innerhalb derselben Frist muss der Wohnungsgeber den Einzug bestätigen (§ 19 Abs. 1 BMG). In Berlin heißt das konkret: 14 Tage für Bestätigung und Anmeldung zusammen. Wer erst spät einen Termin im Bürgeramt bekommt, sollte die Bestätigung deshalb schon bei der Schlüsselübergabe ansprechen.

Freie Termine sind in Berlin oft knapp. Wie die Buchung funktioniert und was ohne Termin geht, steht im Ratgeber Termin im Bürgeramt Berlin; eine Übersicht aller Standorte findest du unter Bürgerämter in Berlin.

Was tun, wenn der Vermieter die Bestätigung nicht ausstellt?

Verweigert der Vermieter die Wohnungsgeberbestätigung oder kommt sie nicht rechtzeitig, musst du das nach § 19 Abs. 2 BMG unverzüglich der Meldebehörde mitteilen – in Berlin also dem Bürgeramt. Damit bist du auf der sicheren Seite, wenn du die Bestätigung später nachreichst. Der Vermieter riskiert seinerseits ein Bußgeld, denn das Nicht-Bestätigen ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 3 BMG.

Praktisch: Halte fest, wann du die Bestätigung angefordert hast, etwa per E-Mail. Dann lässt sich später zeigen, dass die Verzögerung nicht bei dir lag.

Wie klappt die Anmeldung in Berlin – online oder im Bürgeramt?

Die Anmeldung einer Wohnung in Berlin geht online oder vor Ort im Bürgeramt und ist gebührenfrei. Online brauchst du laut ServicePortal ein BundID-Konto, einen Personalausweis oder eine eID-Karte mit aktivierter Online-Ausweisfunktion samt PIN, die AusweisApp und ein Kartenlesegerät oder ein passendes Smartphone. Volljährig musst du sein, deutsch oder EU-Bürger, und du musst innerhalb Deutschlands umgezogen sein. Wer zur Miete wohnt, lädt die Einzugsbestätigung des Wohnungsgebers als Datei hoch.

Vor Ort brauchst du einen Termin, das ausgefüllte Anmeldeformular, ein Ausweisdokument und die Wohnungsgeberbestätigung; das Land bittet, alle Dokumente im Original mitzubringen. Die Meldebestätigung gibt es dann sofort. Das Gesetz erlaubt Wohnungsgebern außerdem eine elektronische Bestätigung direkt gegenüber der Meldebehörde (§ 19 Abs. 4 BMG). Der Wohnungsgeber erhält dann ein Zuordnungsmerkmal, das er dir für die Anmeldung weitergibt.

Welche Bußgelder drohen?

Die Bußgelder für Verstöße rund um Anmeldung und Wohnungsgeberbestätigung regelt § 54 BMG. Für die meisten Fälle liegt die Obergrenze bei 1.000 Euro, für das Anbieten einer Adresse zur Scheinanmeldung bei 50.000 Euro. Die genaue Höhe legt die Behörde im Einzelfall fest.

Bußgelder rund um Anmeldung und Wohnungsgeberbestätigung (§ 54 BMG, Stand 2. Oktober 2026)
Verstoß Wer Geldbuße bis
Einzug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestätigt Wohnungsgeber 1.000 Euro
Bestätigung ausgestellt, ohne Wohnungsgeber oder Beauftragter zu sein Aussteller 1.000 Euro
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig angemeldet Meldepflichtige Person 1.000 Euro
Wohnanschrift für eine Scheinanmeldung angeboten oder zur Verfügung gestellt jede Person 50.000 Euro

Häufige Fragen zur Wohnungsgeberbestätigung

Muss ich die Wohnungsgeberbestätigung im Original oder als Kopie vorlegen?

Das hängt vom Weg ab. Bei der Online-Anmeldung lädst du die Einzugsbestätigung als Datei hoch, also als Scan oder Foto. Für den Termin im Bürgeramt bittet das Land Berlin auf dem ServicePortal, alle notwendigen Dokumente im Original mitzubringen. Wer sichergehen will, bringt das unterschriebene Original mit und hebt sich zusätzlich eine Kopie für die eigenen Unterlagen auf.

Darf der Vermieter die Bestätigung schon vor dem Einzug ausstellen?

Das Bundesmeldegesetz regelt nur die späteste Frist: Die Bestätigung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug vorliegen. Ein ausdrückliches Verbot, sie vorher auszustellen, enthält § 19 BMG nicht. Entscheidend ist, dass alle Angaben stimmen, vor allem das Einzugsdatum. Ändert sich der Termin, braucht es eine neue Bestätigung mit dem richtigen Datum.

Kann ich die Wohnungsgeberbestätigung nachreichen?

Ja, aber du musst aktiv werden. Bekommst du die Bestätigung nicht rechtzeitig, schreibt § 19 Abs. 2 BMG vor, dass du das der Meldebehörde unverzüglich mitteilst. In Berlin ist das das Bürgeramt. Die Pflicht zur Anmeldung innerhalb von zwei Wochen bleibt bestehen. Sobald die Bestätigung da ist, reichst du sie nach. Hast du die Meldebehörde informiert, liegt der Verstoß beim Vermieter, nicht bei dir.

Brauche ich eine Wohnungsgeberbestätigung, wenn ich bei Freunden oder Familie einziehe?

Ja. Die Anmeldung setzt in Berlin immer eine Einzugsbestätigung voraus, ein Mietvertrag ist dafür keine Bedingung. Ziehst du bei Eltern, Partner oder Freunden ein, bestätigt die Person den Einzug, die die Wohnung selbst gemietet hat oder der sie gehört. Ist sie nur Mieterin, gehört nach § 19 Abs. 3 BMG auch der Name des Eigentümers auf das Formular. Ohne diese Bestätigung kann das Bürgeramt die Anmeldung nicht vornehmen.

Quellen

Ida Nagel

Redakteurin Gesellschaft & Wohnen

Hallo, ich bin Ida, und bei BerlinEcho bin ich zuständig für Gesellschaft und Wohnen – also für die Themen, die im Alltag meiner Mitmenschen am meisten präsent sind: Wo finde ich eine Wohnung, die ich mir leisten kann? …

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