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Kleingärten Berlin

Kleingarten-Regeln in Berlin: Laube, Drittelregel, Warteliste

Welche Regeln für Kleingärten in Berlin gelten: Bundeskleingartengesetz, 24-Quadratmeter-Laube, Drittelregel, Dauerkleingärten, das neue Flächenschutzgesetz von 2026 sowie Kosten und Warteliste.

Michelle Möhring Veröffentlicht · aktualisiert
Holzlaube mit kleiner Terrasse in einer Berliner Kleingartenanlage, umgeben von Gemüsebeeten und Rasen.
Zwischen Laubenmaß und Gemüseanbau: Kleingärtner in Berlin müssen klare gesetzliche Vorgaben auf ihren Parzellen beachten. (KI-generiertes Symbolbild)
Inhalt (8 Abschnitte)
  1. Gibt es ein Berliner Kleingartengesetz?
  2. Wie groß darf die Laube im Kleingarten sein?
  3. Was bedeutet die Drittelregel im Kleingarten?
  4. Darf man im Kleingarten übernachten oder einen Pool aufstellen?
  5. Was ist ein Dauerkleingarten?
  6. Was kostet ein Kleingarten und wie kommst du auf die Warteliste?
  7. Häufige Fragen zu Kleingärten in Berlin
  8. Quellen

Für Kleingärten in Berlin gilt das Bundeskleingartengesetz: Die Laube darf höchstens 24 Quadratmeter inklusive überdachtem Freisitz groß und nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein, die Parzelle soll höchstens 400 Quadratmeter haben. Ein eigenes Berliner Nutzungsgesetz gibt es nicht. Seit Februar 2026 schützt aber ein Landesgesetz rund 56.280 Gärten auf landeseigenen Flächen.

Wer in Berlin eine Parzelle pachtet, bewegt sich in einem Regelwerk mit drei Ebenen. Ganz oben steht das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) vom 28. Februar 1983. Für Anlagen auf landeseigenen Flächen hat der Senat Verwaltungsvorschriften erlassen, weil dort die Bezirksämter verpachten. Die Details – Heckenhöhe, Pool, Gewächshaus – stehen schließlich in Pachtvertrag und Gartenordnung des jeweiligen Bezirksverbands. Neu ist das Kleingartenflächensicherungsgesetz, das das Abgeordnetenhaus am 26. Februar 2026 beschlossen hat: Es regelt nicht die Nutzung der Parzelle, sondern schützt die Flächen vor Umwidmung (Stand aller Angaben: 2. Oktober 2026).

Update vom 2. Oktober 2026: Wir haben den Ratgeber gestrafft und neu belegt. Neu sind die Bestandszahlen je Bezirk und zu Dauerkleingärten (Stand 31. Dezember 2025) sowie der Kleingartenentwicklungsplan 2030. Korrektur: Die Zahl der durch das neue Landesgesetz geschützten Gärten haben wir von «rund 50.000» auf die Senatsangabe von 56.280 Gärten auf 2.283 Hektar korrigiert.

Gibt es ein Berliner Kleingartengesetz?

Ein eigenes Berliner Kleingartengesetz, das die Nutzung der Parzellen regelt, gibt es nicht; maßgeblich ist das Bundeskleingartengesetz. Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt verweist für Kleingärten auf das BKleingG und auf eigene Verwaltungsvorschriften für landeseigene Anlagen. Pachtzins, Erstattung öffentlich-rechtlicher Lasten und Wohnlaubenentgelt handeln Bezirksämter oder private Eigentümer mit den Bezirksverbänden der Kleingärtner aus.

Das Kleingartenflächensicherungsgesetz (KgFSG) ist dagegen ein reines Flächenschutzgesetz. Der Senat hatte es laut Pressemitteilung vom 9. Dezember 2025 beschlossen, das Abgeordnetenhaus stimmte am 26. Februar 2026 zu, wie berlin.de unter Berufung auf die Senatskanzlei meldete. Kleingärten auf landeseigenen Grundstücken dürfen danach nur in ausdrücklich geregelten Ausnahmefällen und mit Zustimmung des Abgeordnetenhauses in Anspruch genommen werden, etwa für bezahlbare Wohnungen, Schulen, Kitas oder Krankenhäuser. Betroffene Pächter müssen gleichwertige Ersatzflächen in der Nähe bekommen. Gärten auf anderen Flächen, etwa der Deutschen Bahn, deckt das Gesetz nicht ab.

Wie groß darf die Laube im Kleingarten sein?

Die Laube darf nach § 3 Abs. 2 BKleingG höchstens 24 Quadratmeter Grundfläche haben, einschließlich überdachtem Freisitz, und muss in einfacher Ausführung gebaut sein. Nach Ausstattung und Einrichtung darf sie nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Die Parzelle selbst soll nach § 3 Abs. 1 nicht größer als 400 Quadratmeter sein.

Ältere Bauten haben Bestandsschutz: Lauben, die vor Inkrafttreten des Gesetzes rechtmäßig größer gebaut wurden, dürfen laut § 18 unverändert genutzt werden. Auch eine damals bestehende Befugnis, die Laube zu Wohnzwecken zu nutzen, bleibt bestehen; der Verpächter kann dafür ein zusätzliches Entgelt verlangen.

Was bedeutet die Drittelregel im Kleingarten?

Die Drittelregel besagt, dass in der Regel mindestens ein Drittel der Fläche für den Anbau von Obst, Gemüse und anderen Gartenerzeugnissen für den Eigenbedarf genutzt werden muss. Sie steht nicht wörtlich im Gesetz, sondern geht auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Juni 2004 (Az. III ZR 281/03) zurück. Der BGH leitet sie aus § 1 BKleingG ab, der die kleingärtnerische Nutzung als nichterwerbsmäßigen Anbau plus Erholung definiert. Ausnahmen sind etwa bei untypisch großen Parzellen oder schlechtem Boden denkbar.

Die Berliner Bezirksverbände setzen die Regel um. Der Bezirksverband Lichtenberg schreibt auf seiner Bewerberseite ausdrücklich, dass Obst- und Gemüseanbau auf einem Drittel der Parzellenfläche gefordert wird. Eine starre Aufteilung in je ein Drittel Anbau, Erholung und Bebauung verlangt das Gesetz dagegen nicht.

Darf man im Kleingarten übernachten oder einen Pool aufstellen?

Dauerndes Wohnen im Kleingarten ist nach § 3 Abs. 2 BKleingG ausgeschlossen, weil die Laube dafür nicht geeignet sein darf. Gelegentliches Übernachten regelt das Bundesgesetz nicht ausdrücklich – hier entscheiden Pachtvertrag und Gartenordnung, deshalb vorher beim Verein nachfragen. Auch Pools, Hecken und Versiegelung legen die Bezirksverbände fest. Die Gartenordnung des Bezirksverbands Schöneberg erlaubt etwa ein transportables Becken mit höchstens 3,60 Metern Durchmesser und 90 Zentimetern Höhe, solange insgesamt nicht mehr als 6 Prozent der Fläche versiegelt sind.

Was ist ein Dauerkleingarten?

Ein Dauerkleingarten ist nach § 1 Abs. 3 BKleingG ein Kleingarten auf einer Fläche, die im Bebauungsplan ausdrücklich für Dauerkleingärten festgesetzt ist. Solche Flächen sind planungsrechtlich besonders gesichert. In Berlin waren das laut Senatsstatistik zum 31. Dezember 2025 nur 144 von 869 Anlagen mit 11.615 Parzellen auf 451,97 Hektar. Die meisten Anlagen sichert stattdessen der Kleingartenentwicklungsplan 2030, den der Senat am 25. August 2020 beschlossen hat: Danach sollen 82 Prozent der Kleingartenfläche dauerhaft erhalten bleiben, für weitere 9,4 Prozent gilt Bestandsschutz bis 2030.

Kleingärten in Berlin nach Bezirk, Stand 31. Dezember 2025 (Quelle: Senatsverwaltung, Grünflächeninformationssystem)
Bezirk Anlagen Parzellen
Pankow 92 10.219
Neukölln 87 9.392
Treptow-Köpenick 147 9.050
Charlottenburg-Wilmersdorf 108 8.031
Tempelhof-Schöneberg 90 6.650
Reinickendorf 80 6.451
Lichtenberg 54 5.665
Steglitz-Zehlendorf 69 5.295
Spandau 73 4.361
Marzahn-Hellersdorf 36 3.179
Mitte 29 1.979
Friedrichshain-Kreuzberg 4 228
Berlin gesamt 869 70.500

Insgesamt umfassen die 869 Anlagen 2.879,86 Hektar, rund 3 Prozent der Stadtfläche; etwa drei Viertel davon gehören dem Land Berlin.

Was kostet ein Kleingarten und wie kommst du auf die Warteliste?

Bewerben kannst du dich nur beim Bezirksverband der Kleingärtner im gewünschten Bezirk, nicht beim Senat. Laut Senatsverwaltung liegt die Ablöse für Laube und Bepflanzung meist zwischen 2.000 und 5.000 Euro, im Schnitt bei rund 4.000 Euro für eine 24-Quadratmeter-Laube; der Bezirksverband ermittelt sie bei jedem Pächterwechsel. Laufend kommen im Schnitt etwa 700 Euro pro Jahr für Pacht, öffentliche Lasten, Vereinsbeitrag, Wasser und Strom dazu. Die Pacht selbst ist nach § 5 BKleingG auf das Vierfache der ortsüblichen Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau begrenzt.

Ein Beispiel für Wartezeit und Gebühr: Der Bezirksverband Lichtenberg nennt mindestens drei bis vier Jahre Wartezeit, verlangt 50 Euro Antragsgebühr, einen Hauptwohnsitz in Berlin und vor dem Pachtvertrag eine Schufa-Auskunft. Mehr zu Pacht und Bewerbung steht in unserem Ratgeber Kleingarten in Berlin pachten, für den Westen der Stadt in Kleingarten in Spandau.

Häufige Fragen zu Kleingärten in Berlin

Gilt das Bundeskleingartengesetz auch in Berlin?

Ja. Das Bundeskleingartengesetz von 1983 gilt in Berlin unmittelbar und regelt Laubengröße, kleingärtnerische Nutzung, Pacht und Kündigung. Berlin ergänzt es durch Verwaltungsvorschriften für landeseigene Anlagen und seit Februar 2026 durch das Kleingartenflächensicherungsgesetz, das die Flächen schützt.

Darf man in einer Laube in Berlin wohnen?

Nein, dauerhaftes Wohnen ist nicht erlaubt: Die Laube darf nach § 3 Abs. 2 BKleingG nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Eine Ausnahme gilt nur für alte Wohnbefugnisse, die schon vor Inkrafttreten des Gesetzes bestanden; sie bleiben nach § 18 erhalten.

Wie lange wartet man in Berlin auf einen Kleingarten?

Mehrere Jahre. Der Bezirksverband Lichtenberg nennt derzeit mindestens drei bis vier Jahre Wartezeit. Die Bewerbung läuft immer über den Bezirksverband im gewünschten Bezirk, in Lichtenberg kostet die Aufnahme in die Bewerberliste 50 Euro.

Wie viele Kleingärten gibt es in Berlin?

Laut Senatsverwaltung gab es zum 31. Dezember 2025 in Berlin 70.500 Kleingartenparzellen in 869 Anlagen auf 2.879,86 Hektar. Die meisten Parzellen liegen in Pankow (10.219), Neukölln (9.392) und Treptow-Köpenick (9.050).

Quellen

Michelle Möhring

Redakteurin Lifestyle & Kultur

Ich bin Michelle, und ich schreibe bei BerlinEcho über das, was das Leben in dieser Stadt wirklich schön macht: gutes Essen, interessante Menschen, Orte, die man noch nicht kennt, und Dinge, die man auf keinen Fall verpassen sollte. …

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