Gebetsverbot am Gymnasium: Gericht weist Klage ab
Inhalt (7 Abschnitte)
Das Verwaltungsgericht Berlin hat am 15. Oktober 2026 die Klage der Gesellschaft für Freiheitsrechte gegen die Schulordnung eines Berliner Gymnasiums abgewiesen. Die Schule darf demonstrativ ausgeübte religiöse Riten, darunter das islamische Pflichtgebet, untersagen, um den Schulfrieden zu wahren. Gegen das Urteil der 3. Kammer (VG 3 K 710/25) kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Das Gebetsverbot an einem Berliner Gymnasium bleibt bestehen: Das Verwaltungsgericht hat am Donnerstag, 15. Oktober 2026, die Klage der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) abgewiesen. Nach der Mitteilung des Gerichts darf die Schule in ihrer Schulordnung die demonstrative Ausübung religiöser Riten verbieten. Im Kern geht es um das islamische Pflichtgebet, das auf dem Schulgelände nicht verrichtet werden darf.
Worum ging es in dem Verfahren?
Die GFF hatte sich gegen eine Regelung der Schulordnung gewandt, die „im Interesse des Schulfriedens“ jede demonstrative Ausübung religiöser Riten untersagt. Die Organisation sah darin einen Verstoß gegen das Berliner Landesantidiskriminierungsgesetz. Muslimische Schülerinnen und Schüler würden benachteiligt, weil ihnen das Gebet auf dem Schulgelände komplett genommen werde. Die Klage war nach Berichten von evangelisch.de im Oktober 2025 eingereicht worden.
Die GFF trug außerdem vor, Betroffene würden sich zum Beten in Büschen oder auf Toiletten zurückziehen und Ordnungsmaßnahmen oder schlechtere Noten fürchten. Auch dass die Schule keinen Gebetsraum bereitstelle, sei diskriminierend.
Wie begründet das Gericht seine Entscheidung?
Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts erkennt eine Benachteiligung ausdrücklich an: Das Verbot treffe in erster Linie muslimische Schülerinnen und Schüler, weil das Pflichtgebet durch seine körperliche Abfolge nach außen sichtbar sei und fünfmal täglich zu festen Zeiten anstehe, auch während der Schulzeit. Gerechtfertigt sei das Verbot trotzdem, weil es zur Wahrung des Schulfriedens erforderlich sei. Der Schulfrieden wiege im konkreten Fall schwerer als der Eingriff in die Religionsfreiheit.
Zur Begründung verweist das Gericht auf ernsthafte Konflikte mit religiösem Hintergrund, die an dem Gymnasium seit geraumer Zeit bestünden. Nach den Feststellungen der Kammer wurde versucht, Mitschülern bestimmte religiöse Verhaltensweisen aufzuzwingen. Es habe Konvertierungsversuche gegeben, und Schülerinnen seien beschimpft worden, weil sie kein Kopftuch trugen. Ein milderes Mittel sieht das Gericht nicht.
Warum ist ein Gebetsraum keine Lösung?
Einen Gebetsraum hält die Kammer im konkreten Fall nicht für möglich. Die Schule habe dargelegt, dass ihr dafür weder Räume noch Aufsichtspersonal zur Verfügung stünden. Zudem bestehe die Gefahr, dass sich die bestehenden Konflikte in einen solchen Raum verlagern oder vertiefen.
| Gericht | Verwaltungsgericht Berlin, 3. Kammer |
|---|---|
| Aktenzeichen | VG 3 K 710/25 |
| Urteil vom | |
| Klägerin | Gesellschaft für Freiheitsrechte e. V. |
| Streitpunkt | Verbot demonstrativ ausgeübter religiöser Riten in der Schulordnung |
| Ergebnis | Klage abgewiesen |
| Rechtsmittel | Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg |
Was hatte das Bundesverwaltungsgericht 2011 entschieden?
Der Streit hat eine Vorgeschichte. Das Bundesverwaltungsgericht entschied am 30. November 2011, dass die Schulleitung eines Berliner Gymnasiums einem muslimischen Schüler das demonstrative Mittagsgebet untersagen durfte. Auch damals ging es um den Schulfrieden. Ein generelles Gebetsverbot wäre nach dieser Entscheidung allerdings nicht zulässig gewesen, ein stilles Gebet außerhalb der Unterrichtszeit blieb möglich, wie Legal Tribune Online berichtete.
BerlinEcho-Einordnung
- Das Gericht nennt in seiner Mitteilung weder die Schule noch den Bezirk. Auch BerlinEcho benennt sie deshalb nicht.
- Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Berufung muss das Oberverwaltungsgericht erst zulassen.
- Die Entscheidung gilt für den konkreten Fall mit nachgewiesenen Konflikten. Sie ist kein Freibrief für Gebetsverbote an jeder Berliner Schule.
Wie geht es weiter?
Die GFF kann innerhalb der gesetzlichen Frist beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beantragen, die Berufung zuzulassen. Ob die Organisation das tut, ist bislang nicht bekannt. Weitere Berichte zu Schule und Gesellschaft findest du im Ressort Gesellschaft und in der Übersicht Berlin.
Quellen
Ida Nagel
Redakteurin Gesellschaft & Wohnen
Hallo, ich bin Ida, und bei BerlinEcho bin ich zuständig für Gesellschaft und Wohnen – also für die Themen, die im Alltag meiner Mitmenschen am meisten präsent sind: Wo finde ich eine Wohnung, die ich mir leisten kann? …
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